Leitfaden / Wanderordnung

1. Bindung der Wanderordnung

Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung des HWGV Kassel gilt diese Wanderordnung von den Teilnehmern als anerkannt. Dies gilt auch für Gäste nach vorherigem Hinweis durch die Wanderführung.

2. Anweisungen der Wanderführer

Die Teilnehmer sind gehalten, den im Rahmen der geltenden Wanderordnung, Richtlinien und sonstigen Regelungen erteilten Anweisungen des/der Wanderführers/in zu folgen.

3. Wandern mit der Gruppe

Der/die Wanderführer/in bestimmt den Streckenverlauf. Ein Vorauseilen oder ein unnötiges Zurückbleiben hinter der Gruppe sind zu vermeiden. Ein eigenständiges Abweichen vom vorgesehenen Wanderweg ohne Absprache mit dem/der Wanderführer/in soll nicht sein.
Beim Entfernen von der Gruppe sollen sich die Wanderer bei einem Wanderführer ab- und bei der Rückkehr beim gleichen Wanderführer wieder zurückmelden.

4. Wanderausrüstung und Anforderungen

Vor jeder Wanderung hat sich der Teilnehmer zu vergewissern, ob er den zu erwartenden Anforderungen gewachsen ist, dies gilt insbesondere bei Mehrtagewanderungen und bei Wanderungen im Ausland.
Jeder Wanderer hat sich für jede Wanderung zweckmäßig auszurüsten.
Die entsprechenden Informationen des HWGV enthalten hierzu geeignete Empfehlungen.

5. Teilnehmerbeitrag

Die Anmeldung zu einer Veranstaltung des HWGV ist bindend und verpflichtet jeden Teilnehmer zur Zahlung des festgesetzten Kostenbeitrages.
Kinder bis 14 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen und Jugendliche bis 18 Jahren werden von jeglichen Fahrtkosten für das Gruppenticket befreit; bei der Teilnahme an Tageswanderungen der Erwachsenengruppen auch von den sonstigen Gemeinkosten für die Wanderung.
Wer sich zu einer anmeldepflichtigen Wanderung angemeldet hat, muss den festgesetzten Kostenbeitrag grundsätzlich auch dann entrichten, wenn er nach Meldeschluss von der Wanderung zurücktritt. Die Wanderführung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Rücktritt unverschuldet zustande gekommen ist und auch ohne den ausfallenden Teilnehmerbeitrag eine Kostendeckung erreicht wird. Darüber hinaus gelten die Sonderregelungen für Mehrtagewanderungen.
Sollten vorab Kostenbeiträge geleistet worden sein, so ist eine Rückzahlung nur bei einer rechtzeitigen Abmeldung möglich.

6. Vorsichtsmaßnahmen

Im öffentlichen Straßenverkehr haben alle Teilnehmer die nötige Vorsicht und erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und die geltenden Verkehrsvorschriften bzw. -regelungen zu beachten.
Bei Radwanderungen sollen die Teilnehmer Radhelme tragen, um Kopfverletzungen zu vermeiden.

7. Schutz der Landschaft und Natur

Wanderer gehören zu den Hütern der Landschaft und Natur. Bäume, Sträucher, Pflanzen und Blumen sind zu schonen. Geschützte Pflanzen dürfen nicht gepflückt, ausgegraben oder gar vernichtet werden. Die Natur möchte man in Ruhe genießen, deshalb soll unterwegs Lärm vermieden werden. Das Wild und die Vogelwelt sollen nicht gestört werden. Aus diesem Grund soll auch das Abkürzen von Wegen quer durch Wald und Flur unterbleiben. Schonungen dürfen auf keinen Fall durchwandert werden. Im Wald soll auch kein offenes Feuer entfacht werden, Rauchverbote sind zu beachten.

8. Schutz der Umwelt

Jeglicher Abfall wie z.B. Papier, Plastiktüten, Büchsen, Flaschen, Kunststoffgegenstände, Kaugummi und selbst Obstschalen, die nicht leicht verwittern (z. B. Bananenschalen) sind ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Wenn keine Abfallbehälter vorhanden sind, sind Abfälle mitzunehmen.

9. Gegenseitige Unterstützung und Rücksichtnahme

Bei einem Unfall oder Notfall besteht die Pflicht zur Leistung der Ersten Hilfe. Der/die Wanderführer/in ist bei der Erste-Hilfe-Leistung zu unterstützen. Aber auch in anderen Situationen wird eine Hilfsbereitschaft untereinander erwartet.
Rücksichtsvolles Verhalten den Wanderführern und anderen Teilnehmern gegenüber ist selbstverständlich. Aus diesem Grund sollen die Teilnehmer bei auftretenden Unstimmigkeiten ihren Unmut nicht öffentlich in der Wandergesellschaft kund tun, sondern in angemessener und ruhiger Form den Wanderführern mitteilen.

10. Haftung bei Wanderungen

Das Betreten der freien Landschaft und der Wälder erfolgt nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Gefahr.
Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung seitens der Verkehrssicherungspflichten für typische sich aus der Natur ergebenden Gefahren.
Weitergehende Haftungsangelegenheiten richten sich nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen, die sich auch in der Satzung des HWGV Kassel enthalten sind.
Auf die Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung besteht kein Rechtsanspruch. Im Falle einer Absage durch den Beauftragten des Vereins kann lediglich die Rückzahlung bereits entrichteter Teilnehmerbeiträge verlangt werden.

11. Zuwiderhandlungen

Verstößt ein Teilnehmer trotz Ermahnung oder Belehrung gegen diese Wanderordnung, kann der Beauftragte des Vereins unter Zeugen jede weitere Verantwortung ablehnen und ihn in zwingenden Fällen von einer Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

12. Anpassungsklausel

Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Anpassungen dieser Wanderordnung vorzunehmen.
Die Mitgliederversammlung ist hierüber zeitnah zu unterrichten.
Neue bedeutende und grundsätzliche Regelungen sind hiervon ausgenommen.

Kassel im April 2018 
Der Vorstand des HWGV Kassel e.V. (HWGV)
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung